Geeignet oder nicht?

Hinweise der BÄK zur Praxisbewertung

Bis Anfang der 1960er-Jahre war der Verkauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis kaum verbreitet und galt vielerorts noch als unüblich. Um dem wachsenden Bedarf dennoch eine Orientierung zu geben, veröffentlichte die Bundesärztekammer eine Richtlinie, die auf einem einfachen Quotenansatz basierte: Der Praxiswert wurde pauschal als bestimmter Prozentsatz des Umsatzes angesetzt. Damit wurde erstmals offiziell anerkannt, dass eine niedergelassene Praxis einen eigenständigen Wert besitzt.

Die ursprüngliche Richtlinie wurde später vollständig verworfen und 1987 durch eine neue Fassung ersetzt. Die von der Bundesärztekammer im Jahr 1987 veröffentlichte „Richtlinie zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen“ ist jedoch niemals verbindlich in Kraft getreten. Sie wurde lediglich vom Vorstand der BÄK „beraten und zustimmend zur Kenntnis genommen“, ohne dass sie danach verabschiedet oder als verbindliche Grundlage eingeführt worden wäre.

Nachdem der Bundesgerichtshof von dieser sogenannten „BÄK-Methode“ abrückte (u.a. BGH XII ZR 45/06, Urteil vom 06.02.20208) und zudem klargestellt wurde, dass die Ärztekammern nicht legitimiert sind, Vorgaben zur Praxisbewertung zu erlassen, zogen BÄK und KBV auch diese Richtlinie von 1987 offiziell zurück. An ihre Stelle traten zum 09.09.2008 die „Hinweise zur Praxisbewertung“, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt.

BÄK-Hinweise 2008

Der wesentliche Ansatz der Hinweise von 2008 bestand darin, sich vom Praxisumsatz als Bewertungsbasis zu lösen und stattdessen den Praxisgewinn in den Mittelpunkt zu stellen. Dieser Gewinn sollte – reduziert um ein nach Praxisgröße gestaffeltes Arztgehalt – mit dem Faktor 2 multipliziert werden, um daraus den Goodwill einer Praxis abzuleiten. 

Die „Hinweise zur Praxisbewertung“ von 2008 wurden von ihren Verfassern (BÄK und KBV) mit der ausdrücklichen Einschränkung versehen, dass es sich „nur um Anhaltspunkte“ handelt, die  keine Grundlage für die konkrete Bewertung im Einzelfall darstellen“. Zudem wurde auch der Begriff „Richtlinie“ fallen gelassen und durch den Begriff „Hinweise“ ersetzt. Eine verbindliche Grundlage für die Praxisbewertung stellen diese Hinweise jedoch ausdrücklich nicht dar. Allenfalls könne sich die im konkreten Einzelfall von einem Sachverständigen angewandte Bewertungsmethode an den „Hinweisen zur Praxisbewertung“ orientieren oder mit ihnen abgeglichen werden.

Durch die Aufgabe jeglicher Verbindlichkeit seitens der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann daher nicht mehr von einer durch die Körperschaften des Gesundheitswesens legitimierten Bewertungsmethode gesprochen werden. Die Hinweise haben lediglich informativen Charakter und ersetzen kein methodisch fundiertes Bewertungsverfahren, wie es ein qualifizierter Sachverständiger im Einzelfall zu wählen und zu begründen hat.

Fragwürdigkeit der Bewertungsansätze

Auch die letzten Hinweise der BÄK zur Praxisbewertung von 2008 sind bewertungsmethodisch mangelhaft. Auf diese Mangelhaftigkeit der BÄK-Hinweise für eine konkrete Einzelfallbewertung wurde bereits durch Gerichte hingewiesen.

So urteilt bspw. das Landessozialgericht Baden-Württemberg:

„In den Hinweisen der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen vom 9. September 2008 (a.a.O.) wird die Problematik der Übertragbarkeit einer Praxis ebenfalls aufgegriffen und ihr dadurch Rechnung getragen, dass …. zur Ermittlung des ideellen Wertes ein Prognosemultiplikator von in der Regel zwei Jahren angesetzt werden soll.

Auch dieser Wert erscheint aber als frei angesetzte Größe, die ebenso mit 1, 1,5 oder 2,5 Jahren hätte angesetzt werden können“

LSG BWB – L 5 KA 1323/09 vom 20.10.2010

Auch der in den Hinweisen aus dem Jahr 2008 enthaltene gestaffelte Abzug eines pauschalen (nicht individuellen) Inhaberlohnes wird aktueller BGH-Rechtsprechung ebenso wenig gerecht, wie dem aktuellen Entwicklungs-Stand in der betriebswirtschaftlichen Praxisbewertung.

Von Ermittlung eines Praxiswertes allein auf Basis der Hinweise von BÄK und KBV zur Praxisbewertung ist also dringend abzuraten. Denn die Marktgängigkeit der Ergebnisse ist nicht gewährleistet. Eine fundierte, nachvollziehbare und belastbare Ermittlung des immateriellen Praxiswertes ist anhand des BÄK-Hinweise nicht möglich.

Wie unzuverlässig die Bewertungsergebnisse der BÄK-Methodik sind, kann durch einen Vergleich der Bewertungsergebnisse der Versionen vor und nach 2008 demonstriert werden. In der nachfolgenden Tabelle können Sie an einem konkreten Beispiel erkennen, wie stark die Bewertungsergebnisse zwischen früherer „Richtlinie“ und aktuelleren „Hinweisen“ für ein und dieselbe Praxis voneinander abweichen:

Die Umstellung der Faustformel verändert den „errechneten“ Praxiswert ohne weitere Kommentare um sage und schreibe 66% …