Die Methodik – So gehen wir vor
Methoden zur Unternehmenswertermittlung
Methoden zur Unternehmens-wertermittlung
Die Wertermittlung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, einer Apotheke oder eines anderen Unternehmens im Gesundheitswesen erfordert Fachwissen, Erfahrung und die Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden. Eine vereinfachte Berechnung nach Faust-Formeln führt selten zu realistischen Ergebnissen. Deshalb basieren unsere Gutachten auf fachlich anerkannten und gerichtsfesten Bewertungsverfahren. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Methoden zur Praxiswertermittlung eingesetzt werden, welche Faktoren den Wert einer Praxis beeinflussen und warum die Auswahl der im individuellen Einzelfall richtigen Bewertungsmethode entscheidend für eine objektive, fundierte und korrekte Bewertung ist.
Auswahl der Bewertungsmethode
Gibt es tatsächlich nur eine „richtige“ Methode zur Ermittlung des Praxis- oder Apothekenwertes? Und wie positionieren sich die höchsten Gerichte in dieser Frage?
Fest steht: Mit einfachen Pauschalformeln oder pauschalen Umsatzfaktoren lässt sich kein fundierter und nachvollziehbarer Praxis- oder Apothekenwert ermitteln. Solche vereinfachten Ansätze berücksichtigen weder individuelle Strukturen noch wirtschaftliche Besonderheiten und führen deshalb häufig zu Fehlbewertungen.
Unser Tipp: Unser Leitfaden „Praxisbewertung“ bietet eine praxisnahe Orientierung zur Auswahl der geeigneten Bewertungsmethode und zeigt in Kurzfassung, worauf bei Praxiswertermittlung besonders zu achten ist.
Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können den Leitfaden „Praxisbewertung“ als PDF per E-Mail unter info@frielingsdorf-partner.de anfordern.
Modifizierte Ertragswertmethode
Die Praxiswertermittlung erfolgt heute überwiegend nach dem sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren. Dieses Verfahren wurde aus dem klassischen Ertragswertverfahren entwickelt, dessen Grundlagen in der Bewertungsrichtlinie IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer beschrieben sind.
Das klassische Ertragswertverfahren dient der branchenübergreifenden Unternehmensbewertung und basiert auf der Abzinsung der künftig in einem Unternehmen erzielbaren finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Für mittelgroße und große gewerbliche Unternehmen liefert diese Methode in der Regel verlässliche und marktgerechte Ergebnisse.
Für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen ist das klassische Ertragswertverfahren jedoch nur eingeschränkt geeignet. Fachkreise und auch der Bundesgerichtshof haben festgestellt, dass die spezifischen Strukturen freiberuflicher Praxen – insbesondere der persönliche Arbeitseinsatz des Inhabers – darin nicht ausreichend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 24.10.1990 – XII ZR 101/89).
Daher hat sich in der Praxis das modifizierte Ertragswertverfahren etabliert, das an die Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeiten angepasst wurde. Es gilt laut BGH (Urteil vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08) als „generell vorzugswürdig“. Charakteristisch ist die Berücksichtigung einer sogenannten Goodwill-Reichweite (auch „Kapitalisierungszeitraum“ genannt), die meist zwischen zwei und fünf Jahren liegt. Nur die innerhalb dieses Zeitraums erzielbaren, nachhaltig übertragbaren Überschüsse werden abgezinst und bilden – zusammen mit dem betriebsnotwendigen Vermögen – den ermittelten Praxiswert.
Einflussfaktoren zur Praxisbewertung
Jede Praxisbewertung beginnt mit einer gründlichen Datenanalyse. Dazu gehören die wirtschaftlichen Kennzahlen der letzten drei bis fünf Jahre, ergänzt um die Abrechnungsbescheide der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Anschließend werden die Daten objektiviert, d. h. um außergewöhnliche oder nicht übertragbare Positionen bereinigt – etwa private Aufwendungen, Anlagenverkäufe oder Sonderabschreibungen.
Ein weiterer zentraler Bestandteil ist die Berücksichtigung des kalkulatorischen Inhaberentgelts, das den persönlichen Arbeitseinsatz von Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber widerspiegelt. Dieser Aspekt ist vom BGH ausdrücklich als notwendiges Element einer gerichtsfesten Praxisbewertung hervorgehoben worden.
BÄK-Methode
Der Bundesärztekammer (BÄK) ist es zu verdanken, dass bereits Anfang der 1960er-Jahre erstmals versucht wurde, den ideellen Wert – den sogenannten Goodwill – einer Praxis anhand einer einfachen Faustformel zu bestimmen. Diese Formel orientierte sich ausschließlich am Umsatz und diente lange Zeit als grobe Schätzgrundlage. Allerdings kann sie nicht als echte Bewertungsmethode im heutigen Sinne gelten, da wichtige wertbildende Komponenten unberücksichtigt blieben.
Die BÄK weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass ihre Hinweise – auch in der überarbeiteten Fassung von Dezember 2008 – lediglich Anhaltspunkte darstellen und keine Grundlage für eine verbindliche oder gerichtsfeste Praxisbewertung sind.
Mehrere Punkte sprechen gegen die Anwendung dieser Faustformel im Einzelfall, z. B.:
-
Sie besitzt keine rechtliche oder fachliche Legitimation zur verbindlichen Anwendung.
- Wichtige wertbeeinflussende Faktoren werden nicht systematisch erfasst.
- Eine Differenzierung nach Fachgruppen findet nicht statt.
-
Hinweise zur Bewertung des Sachvermögens fehlen vollständig
- Für Zahnarztpraxen sind die BÄK-Hinweise grundsätzlich nicht geeignet.
In Fachkreisen besteht daher Einigkeit, dass sich mit den Empfehlungen der Bundesärztekammer keine fundierte und tragfähige Praxiswertermittlung durchführen lässt.

