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Wann benötige ich ein Praxiswertgutachten?

Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen ein Praxiswertgutachten benötigt wird. Der klassische Fall ist die Praxisbewertung anlässlich des Verkaufes der Praxis oder anlässlich einer geplanten Kooperation. Daneben gibt es eine Fülle anderer Gründe, die im Einzelfall den Arzt oder Zahnarzt bewegen sollten, ein Praxiswertgutachten erstellen zu lassen, um allen späteren Vorwürfen einer falschen Praxisbewertung von vornherein zu begegnen.

Praxisverkauf / Praxiskauf

Eine Wertberechnung der Praxis einschließlich Darstellung der Gesamtsituation des Praxisgeschehens ist unerlässlich. Darzustellen sind die Verkehrswerte (nicht die steuerlichen Buchwerte) des gesamten Sachvermögens, die Funktionalität der Praxisräume und natürlich der Goodwill (ideelle Wert), um mit den Kaufinteressenten zielstrebig und erfolgreich verhandeln zu können. Nur auf diese Weise sichern sich beide Parteien die unbedingt notwendige Neutralität.

Gründung einer Kooperation

Sowohl der aufnehmende wie auch der beitretende Partner benötigen exakte Werte über Sachvermögen und Goodwill. Ein Praxiswertgutachten bietet daneben umfassende Einsicht in das bisherige Praxisgeschehen und gibt Aufschluss darüber, ob eine gemeinsame Praxisausübung wirtschaftlich durchführbar ist. Auf der Basis exakter Zahlen kann dann mit ruhigem Gewissen eine Kooperation individuell ausgestaltet werden.

Auflösung oder Umwandlung von Kooperationen

Durch eine fundierte und objektive Praxiswertermittlung werden unter den Partnern viele Schwierigkeiten vermieden, die ohne Praxiswertgutachten automatisch auftreten und erfahrungsgemäß mit erheblichen ideellen und geldlichen Verlusten einhergehen können. Allein die Einzelberechnung des Sachvermögens schafft Klarheit über die Verkehrswerte, ganz zu schweigen von den Vorteilen, die eine genaue Berechnung des Goodwills mit sich bringt.

Ehescheidung

Ein Praxiswertgutachten im außergerichtlichen Vergleich bringt zumeist beiden Ehepartnern Vorteile. Es ist nicht nur wesentlich „preiswerter“, sondern es beschleunigt die Abwicklung und verhilft auch zu wirtschaftlich vertretbaren Lösungen. Ansonsten werden die Wertberechnungen im Auftrag der Familiengerichte durchgeführt.

Erbe / Schenkung

Für Hinterbliebene und andere Erben bietet das Praxiswertgutachten die Basis einer gerechten Wertfindung für die zur Disposition stehende Praxis.

Ein Praxiswertgutachten bildet auch die Grundlage einer gerechten Aufteilung des Vermögens im Vorfeld einer erbrechtlich geplanten Verteilung des Vermögens auf mehrere Kinder bzw. Erben. Eine rechtzeitige Wertbestimmung kommt der Erhaltung des Familienfriedens zugute. Schon zu Lebzeiten wird für eine gerechte Aufteilung des Vermögens gesorgt. Auch zum steuerlichen Nachweis des Praxiswertes gegenüber dem Finanzamt ist ein fundiertes Praxiswertgutachten unerlässlich.

Tod oder Krankheit des Praxisinhabers

Der Verkauf der Praxis und die gesamte Abwicklung stehen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen fast immer unter erheblichem Zeitdruck. Deshalb droht Wertverfall! Im Falle der Beauftragung für ein Praxiswertgutachten werden andere Termine zurückgestellt und das Gutachten unverzüglich erstellt. Wenn es vorliegt, können dann gezielt die notwendigen Verhandlungen und Abwicklungen durchgeführt werden (im unerwarteten Todesfall des Praxisinhabers ggf. mit externer professioneller Unterstützung).

Zu welchem Zeitpunkt sollte ein Praxiswertgutachten in Auftrag gegeben werden?

Grundsätzlich gilt: so früh wie möglich, damit alle vorbereitenden Maßnahmen zielstrebig und ohne Hektik durchgeführt werden können.

Zeitplan für ein Praxiswertgutachten

 

Zu folgenden Zeitpunkten sollten Sie ein Praxiswertgutachten in Auftrag geben:

  • 6 bis 12 Monate vor der geplanten Abgabe, um Zeitdruck zu vermeiden und dadurch an Praxiswert einzubüßen
  • 3 bis 6 Monate vorher bei Kooperationsvorhaben
  • unverzüglich bei Todesfall oder plötzlicher, langanhaltender Krankheit
  • zeitnah bei vorgezogenen erbrechtlichen Regelungen
  • unverzüglich bei Ehescheidungen, Auflösung von Kooperationen oder deren Umwandlung, Erbauseinandersetzungen

Stets sind aktuelle gesetzlichen Auflagen zu berücksichtigen, wie zum Beispiel bei Änderungen in der Bedarfsplanung.

Berücksichtigen Sie, dass die Anfertigung der Gutachten zusammen mit den notwendigen Recherchen im Regelfall 8 bis 12 Wochen in Anspruch nimmt.

Gutachten bei Krankheit und Tod werden stets eingetaktet, d.h. vorgezogen.