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  2. Unterhaltsberechnung

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens können nur Fachleute vornehmen, die sich auf dem Gebiet des Standesrechts, der Betriebswirtschaft und des Steuerrechts auskennen. Da die korrekte Berechnung des Unterhaltes über das wirtschaftliche Überleben oder den wirtschaftlichen Tod eines Freiberuflers entscheiden kann, sollten Sie derartige Berechnungen nur den ausgewiesenen Spezialisten anvertrauen.

Wer sollte die Berechnungen durchführen

Die Unterhaltsberechnung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden von Spezialisten, die sich in den eingangs benannten Fachbereichen auskennen. Da zahlreiche Faktoren auf eine solche Berechnung einwirken, muss unterstellt werden, dass nicht nur die grundsätzlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse vorhanden sind, sondern darüber hinaus der Sachverständige in der Lage ist, Außeneinflüsse gebührend zu berücksichtigen.

Gemeint sind damit gesetzliche Auflagen, die mitunter in einem Verfahren durchschlagend wirken und deren Auswirkungen in der Unterhaltsberechnung in jedem Falle zu berücksichtigen sind.

Es empfiehlt sich immer, vor Auftragserteilung Informationen darüber einzuholen, ob Berechnungen der vorgenannten Art schon durchgeführt worden sind und ob die damit errechneten Werte, also des unterhaltsrelevanten Einkommens, in dem streitigen Verfahren anerkannt wurden.

Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist eine außerordentlich schwierige Aufgabe, die grundsätzlich in die Hände erfahrener Sachverständiger gehört. Neben der perfekten Kenntnis der Strukturen einer Arzt- / Zahnarztpraxis oder Apotheke müssen zum Umfang der Kenntnisse unter allen Umständen gehören:

  • Betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
  • Standesrechtliche Kenntnisse,
  • Umfassende Kenntnis des Steuerwesens,
  • Know how für die Beurteilung, welche Positionen unterhaltsrelevant erfasst werden müssen und wie sie für welche Situation in die Berechnungen einzustellen sind,
  • Hervorragende Kenntnisse der wirtschaftlichen Lebensdauern von Anlagegütern,
 um nur einige der absolut zu fordernden Kenntnisse für dieses Gebiet zu benennen.

Wer diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt, kann grundsätzlich die Berechnung des Unterhaltsrelevanten Einkommens nicht vornehmen. In solchen Fällen ist größte Vorsicht geboten, weil eine Fehlberechnung über das Wohl und Wehe nicht nur eines Zahlungspflichtigen, sondern auch über das von Unterhaltsempfängern entscheiden kann.

Naturgemäß vertreten die Parteien mehr oder weniger entgegengesetzte Meinungen, das heißt, sie tragen Forderungen und Angebote in unterschiedlicher Höhe vor.

Dem Zahlungspflichtigen erscheinen die geforderten Unterhaltszahlungen zu hoch, dem Unterhaltsempfänger zu niedrig. Damit ist gewöhnlich ein lang währender Streit vorprogrammiert, verbunden mit den zwangsläufig anfallenden Kosten für die Rechtsvertretung und das Gericht.

Das können Sie vermeiden, wenn ein professionelles Gutachten in Auftrag gegeben wird.

Da alle Besonderheiten des Praxisgeschehens einfließen, ebenso wie zahlreiche Abgrenzungen und Berechnungen der Steuerlast etc., sollten die Parteien darauf bestehen, ein professionelles Gutachten im Unterhalt in Auftrag zu geben.